Häufig gestellte Fragen
Sollten Sie unter den nachfolgenden Punkten keine ausreichenden Antworten finden, so senden Sie eine Mail an den Leiter des Kombinierten Profils:
Wie hoch soll der Praktikumslohn sein?
Der Praktikumslohn orientiert sich grundsätzlich am Lohn des ersten Lehrjahres im entsprechenden Berufsfeld. Das Festlegen des Lohns ist Sache des Betriebs. Seitens der Schule wird erwartet, dass der ausbezahlte Lohn im Normalfall 350 CHF pro Monat nicht unterschreitet. Der Betrieb entscheidet darüber, ob ein 13. Monatslohn bzw. eine Gratifikation ausbezahlt wird.
Müssen vom Praktikumslohn Abzüge gemacht werden?
Neben den gesetzlichen Abzügen AHV, ALV und EO (Beitragspflicht erst ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs) sind im Normalfall keine weiteren Abzüge vorgesehen. Die Prämien für die obligatorische Berufsunfallversicherung übernimmt der Arbeitgeber. Die Nichtberufsunfallversicherung (NBU) kann auf den Praktikanten, die Praktikantin übertragen werden. Sollten Essensabzüge oder Ähnliches anfallen, so sind diese explizit anzugeben.
Wie sind die Arbeitszeiten der Praktikantinnen und Praktikanten geregelt?
Die Praktikantinnen und Praktikanten sind drei Tage pro Woche im Betrieb, entweder von Montag bis Mittwoch oder von Dienstag bis Freitag, das hängt von der Schule ab. Die tägliche Arbeitszeit beträgt im Normalfall zwischen acht und neun Stunden. Während den Schulferien sind sie fünf Tage pro Woche im Betrieb.
In Betrieben, wo am Wochenende gearbeitet wird, sollten die PraktikantInnen pro Monat höchstens zweimal am Samstag und/oder Sonntag arbeiten müssen: Die Kompensation erfolgt stets als Arbeitszeit direkt vor oder nach dem Wochenenddienst.
Wie sind die Ferien geregelt?
Die Praktikantinnen und Praktikanten haben ein Anrecht auf mindestens fünf Wochen Ferien pro Jahr. Die eigentlichen Ferientage werden anteilsmässig nach der im Vertrag vermerkten Anstellungsdauer berechnet. Die Ferien werden durch den Betrieb verwaltet, dürfen jedoch nie über die Unterrichtszeit gelegt werden.
Wie erfolgt ein Tätigkeitsbeschrieb des Arbeitsplatzes?
Jedes Praktikum hat einen Ausbildungsteil: Aus diesem Grund muss ein Betrieb die Tätigkeiten, für welche die Praktikantinnen und Praktikanten vorgesehen sind, festhalten. Dies erfolgt entweder als kurzer Text direkt im Vertrag oder als Vertragsanhang.
Muss ich mich um Arbeitsbewilligungen kümmern?
Für Jugendliche mit Wohnsitz in Basel-Stadt und Praktikumsbetriebe in Basel-Stadt gilt: Solange das Praktikum im Rahmen des ZBA stattfindet, muss keine Arbeitsbewilligung eingeholt werden, sofern eine grundsätzliche Arbeitserlaubnis vorliegt. Hat der/die Jugendliche einen ausserkantonalen Wohnsitz oder liegt das Domizil des Betriebs ausserhalb der Kantonsgrenzen, so gelten die Vorgaben der zuständigen Kantone.